Keine Umsatzsteuerbefreiung für Sportlehrer

Die Leistungen freiberuflicher Sportlehrer sind weder nach deutschem noch nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg prüft in seinem Urteil vom 5.07.2021 (7 K 7102/20) im Fall eines freiberuflichen Tennislehrers die verschiedenen Befreiungsregelungen und kommt zu dem Ergebnis, dass keine davon zutrifft:

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG kam nicht in Frage, weil die auf Berufsverbände und gemeinnützige Körperschaften beschränkt ist.

Das gleiche gilt für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Diese Steuerbefreiung – so das FG – scheidet aus, weil es sich bei den Leistungen des Tennislehrers nicht um unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen handelte. Die Vorschrift müsse vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts eng ausgelegt werden.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG für selbstständige Lehrer kommt nur in Betracht, wenn die Bildungseinrichtung, für die sie tätig sind, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG erfüllt.

Die entsprechenden Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) befreit nicht jede Leistung, die ein Detail des Schulunterrichts sein kann, von der Umsatzsteuer, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Es darf sich dabei nicht um bloße Freizeitgestaltung handeln.
Erforderlich ist eine Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen. Das – so das FG – gilt für Sportunterricht nicht. Der Tennisunterricht ist auch keine Aus- und Fortbildung oder berufliche Umschulung. Es genügt auch nicht, dass sich die Kurse grundsätzlich für eine solche Vorbereitung eignen. Es ist der Nachweis erforderlich, dass tatsächlich solche Teilnahme bei den Kursen dabei sind. Der fehlte im behandelten Fall.

Die nach § 4 Nr. 21 UStG erforderlichen Bescheinigungen der Landesbehörde haben – so das FG – für sich genommen keine Bedeutung. Eine solche Bescheinigung ist Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Auch wenn sie vorliegt, muss aber das Finanzamt noch prüfen, ob die jeweiligen Leistungen unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen und ob es sich um eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Einrichtung handelt. Die Bescheinigung ist damit lediglich ein Indiz dafür, dass die Leistungen tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen. Sie genügt als Nachweis aber nicht.

Quelle: Vereinsknowhow

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